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Als Grenzgänger in die Schweiz haben Sie über einen längeren Zeitraum oder sogar über viele Jahre Geld in Ihre staatliche, betriebliche und freiwillige Altersvorsorge einbezahlt. Will man die Schweiz wieder verlassen, stehen bei Grenzgängern und Auswanderern zahlreiche Fragen zum Erhalt und zur Auszahlung der Altersvorsorge an oberster Stelle:
Wie sehen die Regelungen zur staatlichen Altersvorsorge AHV, der betrieblichen Altersvorsorge BVG (Pensionskasse) sowie Ihrer privaten Altersvorsorge aus der Säule 3a konkret aus und was müssen Sie dabei beachten?
Die staatl. Altersvorsorge der AHV, die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dient der reinen Existenzsicherung und zählt nicht zum persönlichen Alterskapital. Jeder, der in der Schweiz arbeitet, zahlt in diese Vorsorgesäule solidarisch ein. Und jeder, der mindestens ein Jahr lang Beiträge in die AHV eingezahlt hat, hat auch im Alter Anspruch darauf. Das gilt nicht nur für Schweizer Staatsangehörige, sondern auch für Grenzgänger aus EU- und EFTA-Staaten sowie für Personen aus Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Wenn Sie als Grenzgänger die Schweiz verlassen möchten, haben Sie als Rückkehrer also auf jeden Fall Anspruch auf die AHV-Rente. Die Höhe Ihrer Rente aus der Säule 1 bemisst sich dabei nach der Höhe Ihrer bezahlten Beiträge sowie nach der Anzahl Ihrer Beitragsjahre.
Worauf Sie jedoch keinen Anspruch haben, sind etwaige Ergänzungsleistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dazu zählen u. a. sogenannte Hilflosenentschädigungen für die Betreuung und Pflege von Familienangehörigen. Auf diese Zusatzleistungen können nur permanent in der Schweiz lebende Personen zugreifen.
Dafür müssen Sie zunächst bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einen Antrag stellen. Die SAK ist für die Verwaltung der laufenden Renten von Ausländern, die nicht in der Schweiz wohnen, zuständig. Ihre entsprechende Ausgleichskasse in der Schweiz stellt nicht nur das Bestehen und die Höhe Ihrer AHV-Leistung fest, sondern ist auch für die Auszahlung Ihrer Leistungen aus der AHV-Versicherung zuständig.
Der ideale Zeitpunkt, einen Antrag zum Bezug der AHV-Rente zu stellen, sind einige Monate vor dem Erreichen des Pensionsalters. Dieses beträgt in der Schweiz bei Männern 65 Jahre und bei Frauen 64 Jahre. Wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Land leben, stellen Sie diesen Antrag bei der zuständigen Sozialversicherungsstelle in Ihrem aktuellen Wohnort. Von dort werden Ihre Unterlagen an die entsprechende Schweizer Ausgleichskasse weitergeleitet.
Die 2. Säule im Schweizer Vorsorgesystem ist die betriebliche Altersvorsorge, auch Pensionskasse genannt. Dabei handelt es sich um eine persönlich angesparte Altersrente. Wenn Sie vor Ihrem Pensionierungsalter aufhören in der Schweiz zu arbeiten und die Schweiz verlassen möchten, gehören Sie keiner Pensionskasse mehr an. Als Grenzgänger können Sie sich die Gelder aus der Pensionskasse dennoch auszahlen lassen, müssen hier jedoch zwischen dem obligatorischen und überobligatorischen Teil unterscheiden.
Wenn Sie nach Deutschland oder ein anderes EU- oder EFTA-Land zurückkehren, haben Sie in der Regel nur Anspruch auf den Bezug des überobligatorischen Teils in der Pensionskasse.
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Die Säule 3a, Ihre private Vorsorge im Rentenalter und zur Ruhestandsplanung, ist am einfachsten handzuhaben, da sie in der Regel immer ausbezahlt wird, wenn man die Schweiz verlässt. Und das unabhängig davon, in welches Land der Wegzug aus der Schweiz erfolgt. Wie bei der Auszahlung Ihrer Gelder aus der Pensionskasse, sind Sie auch bei der Säule 3a selbst dafür verantwortlich, diesen Sachverhalt inklusive eines Nachweises an Ihre Vorsorgeeinrichtung weiterzuleiten. Auch bei der Auszahlung Ihrer privaten Vorsorge fällt die Schweizer Quellensteuer an und kann ebenfalls im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zurückgefordert werden. Falls kein solches Abkommen besteht, haben Sie die Möglichkeit, eine Anrechnung der Schweizer Quellensteuer in Ihrem neuen Aufenthaltsland prüfen zu lassen.
Wenn Sie vorhaben, aus der Schweiz wegzuziehen, müssen Sie die Pensionskasse Ihres Arbeitgebers oder die entsprechende Freizügigkeitseinrichtung informieren. Darüber hinaus müssen Sie mittels einer Abmeldebestätigung auch nachweisen, dass Sie die Schweiz tatsächlich verlassen haben. Nur wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, erfolgt eine Auszahlung von Ihrem Pensionskassen- oder Freizügigkeitskontos. Die Schweizer Quellensteuer, die bei einer Kapitalauszahlung für Sie fällig wird, können Sie innerhalb einer Frist von 3 Jahren zurückfordern, wenn in Ihrem Domizilland, wie etwa in Deutschland, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz besteht.
Denken Sie beim Wegzug aus der Schweiz, Ihre Vorsorgeeinrichtungen zu informieren
Damit man im Rentenalter über ein angemessenes Alterskapital verfügt, sorgt das Schweizer Vorsorgesystem mit seinen drei Säulen sehr gut vor. Sollten Sie die Schweiz verlassen wollen, denken Sie daran, dass Sie selbst dafür verantwortlich, Ihre Ansprüche zur Auszahlung Ihrer Pensionsgelder geltend zu machen. Nur wenn Sie Ihre Vorsorgeeinrichtungen darüber in Kenntnis setzen, wissen diese, wohin sie Ihre Altersvorsorge ausbezahlen sollen. Um etwaige Vorsorgelücken im Pensionsalter zu schließen, ist es auch wichtig, dass Sie sich rechtzeitig über die Vorsorgemöglichkeiten in Ihrem neuen Heimatland informieren.
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